Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit, die Datenbank der Virtuellen Gedenkstätte Viersen 1933 – 1945 zu durchsuchen. Die Datenbank wird stetig erweitert. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die „Virtuelle Gedenkstätte“ will die Erinnerung an Lokalitäten und Geschehnisse wachhalten, die in der Nazizeit eine Rolle in Viersen spielten. Aufgeführt werden Versammlungsorte wie die Synagoge in Dülken, die Pferderennbahn in Süchteln, NSDAP-Parteibüros in allen Ortsteilen usw. Um angesichts der Vielzahl erinnerungswürdiger Adressen nicht den überblick zu verlieren, macht eine Gliederung Sinn. Wir unterscheiden in den Suchmasken daher zwischen „Opfer“ und „Beteiligte“.
Opfer menschlichen Handelns sind ohne Täter nicht vorstellbar. Eine Differenzierung ist nicht immer trivial, was folgende Fragen verdeutlichen:
Die Welt ist nicht immer schwarz/weiß, sie kennt zahlreiche Grauschattierungen. Wir haben uns bemüht, dem Rechnung zu tragen. Gleichwohl bleibt unsere Einordnung in Teilen subjektiv.
Bei den Opfern ist der Leitgedanke, dass es sich um Verfolgte der Nazis handeln muss, also um Bevölkerungsgruppen, die gezielt bekämpft wurden. Das schliesst etwa Wehrmachtsangehörige oder Mitglieder von NSDAP-Parteigliederungen begrifflich aus. Der Grad der Verfolgung spielt für die Aufnahme in den Stadtplan keine Rolle. Erfasst wurden Ermordete ebenso wie Mitbürger, die „nur“ von der Gestapo verhört wurden (und nicht wussten, ob es zu Folterung oder Verschleppung kommen würde).
„Täter“, „Anstifter“, „Gehilfe“ sind strafrechtliche Kategorien. Dort wo Strafurteile vorliegen, spricht nichts dagegen, diese Begrifflichkeiten zu zitieren. Bereits der „Nürnberger Prozess“ hat die bloße Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen als kriminell bezeichnet (Allg. SS, Waffen-SS, Totenkopfverbände -jeweils ohne zwangsweise Eingezogene-, Gestapo, Gau- und Kreisleiter -bei Mitgliedschaft ab 1.9.1939-). Das Bundesozialgericht hat mit Urteil vom 11.9.1991 die Militärgerichtsbarkeit als per se terroristische und verbrecherische Institution bezeichnet, deren Richter als Mittäter in einem völkerrechtswidrigen Krieg. Der Bundesgerichtshof nennt die Militärrichter im Urteil vom 16.11.1995 „Blutrichter“, die wegen Rechtsbeugung hätten verurteilt werden müssen. Diese Beurteilungen werden mitschwingen bei einer Bewertung einzelner Eintragungen in der „Virtuellen Gedenkstätte“.
Wir maßen uns nicht an, Täter-Zuschreibungen eigenhändig vorzunehmen. Dies wäre ausschließlich Sache der Strafgerichte. Wir wählen daher zur Abgrenzung von „Opfern“ den neutralen Begriff der „Beteiligten“. Die Verwendung dieses zugegeben farblosen Begriffs erfolgt im Bewusstsein, dass sich hierunter hochgradig Verstrickte bis hin zu bloßen Mitläufern subsumieren lassen.
Im Weiteren vermeiden wir eigene moralische Bewertungen, sondern beschränken uns auf das Zitieren von durch Quellen belegte Aussagen. Hierbei handelt es sich um Archivalien, Zeitungsberichte, Fachliteratur, Zeitzeugenaussagen. Der mehr als 75-jährige zeitliche Abstand zum „Dritten Reich“ sowie die bewusste Vernichtung von Dokumenten erschweren jede Recherche. Wir hoffen, dass uns keine Fehler unterlaufen sind. Sollten wir entsprechende Hinweise erhalten, werden wir selbstverständlich Korrekturen vornehmen. Die „Virtuelle Gedenkstätte“ lebt auch von Ihren Ergänzungen.
Wir freuen uns daher über jedwede Unterstützung!